Der Art. 12 a Abs. 1 GG wird in seinem Wortlaut so geändert, dass Männer, Frauen und
Divers vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder im Zivilschutzverband verpflichtet werden können.
Der Art. 12 a Abs. 4 GG wird gestrichen.
Schwangere sind von der Verpflichtung ausgenommen. Im Sinne des Art. 6 GG wird ein Elternteil von der Wehrpflicht befreit, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Näheres soll ein Bundesgesetz, z.B. das Wehrpflichtgesetz, regeln.
Die weiteren Absätze des Art. 12 a GG und das Wehrpflichtgesetz bleiben im jetzigen
Wortlaut erhalten.